Tausende Sportveranstaltungen wurden aufgrund des Coronavirus mittlerweile abgesagt und es werden noch viele weitere folgen.
Ein heiß diskutiertes Thema im Sog der Absagen, ist die Abwicklung bereits bezahlter Startgelder. Eine einheitliche Vorgehensweise gab es bisher nicht. Manche Veranstalter handelten vorbildlich und sorgten für eine rasche Rückzahlung der Startgelder, andere hingegen lassen die Teilnehmer auch noch nach Wochen im Dunklen tappen.
In Österreich kam es im Zuge dessen sogar schon zu öffentlichen Auseinandersetzungen zwischen großen Marathon-Veranstaltern (HDsports berichtete: Zickenkrieg unter Österreichs Marathon-Veranstaltungen!)
Eindeutige Regelung bei Absagen
Allerdings ist die Regelung bei abgesagten Veranstaltungen aufgrund des Coronavirus alles andere als komplex, wie auf der Seite des Verein für Konsumenteninformationen (VKI) zu lesen ist: "VerbraucherInnen, die bereits für Karten für Konzerte, Theatervorstellungen, Fußballmatches, Sportveranstaltungen etc. bezahlt haben, haben das Recht auf Rückzahlung des Kaufpreises. Der Grund für die Absage liegt nicht in der Sphäre der KundInnen. VeranstaltungsbesucherInnen können sich natürlich mit den Veranstaltern auf einen späteren Termin einigen oder Gutscheine statt des Kaufpreises nehmen, d.h. auf eine Alternative zur Kaufpreisrückforderung einigen."
Geld zurück auch bei Verschiebungen
Das heißt, Teilnehmer und Teilnehmerinnen haben definitiv das Recht auf Rückzahlung der bereits bezahlten Startgelder, unabhängig von den AGB des Veranstalters, dass gilt auch für Verschiebungen. "Hat man ein Nenngeld bezahlt, so kann man dieses auch zurückverlangen“, sagte AK-Konsumentenschützerin Gabriele Skubic am Freitag in einem Interview mit Radio Wien.
Wird die Veranstaltung auf den Herbst oder auf einen anderen Termin verschoben, kann der Läufer bzw. die Läuferin trotzdem auf eine Rückzahlung der vollen Teilnahmegebühr bestehen. Der Teilnehmer ist zudem nicht verpflichtet, vorzuweisen, dass er zum neu angesetzten Termin verhindert ist. Eine Übertragung des Startplatzes für den Folgetermin ist nicht verpflichtend, sondern kann als optionales Angebot wahrgenommen werden. So lässt es sich zumindest aus dem Text des VKI lesen.
Bearbeitungsgebühren nicht berechtigt
Wir haben beim Verein für Konsumenteninformationen nachgefragt und um nähere Informationen gebeten. Dort wurde bestätigt, dass Teilnehmer das Recht auf Rückbezahlung des Geldes haben, da die Ursache für das Ausbleiben der Leistung nicht in ihrem Einflussbereich liegt. Auch die Einbehaltung einer Bearbeitungsgebühr oder Aufwandsentschädigung sieht der VKI nicht als berechtigt, da die Absage nicht im Einflussbereich des Kunden liegt. Alternativangebote können, aber müssen nicht angenommen werden. Sollte eine Verschiebung akzeptiert werden (also Nutzung des Startplatzes zum nächsten Termin), besteht kein Recht auf eine Rückzahlung (ausgenommen natürlich, die Veranstaltung wird zum neu angesetzten Termin erneut abgesagt). Sollten Gutscheine akzeptiert werden, muss man sich bewusst sein, dass diese nicht insolvenzgesichert sind. Im Falle einer Insolvenz des Unternehmens, bekäme man nur die Insolvenzquote. Ein solches Szenario ist bei Laufveranstaltungen aber ohnehin (hoffentlich) nicht zu erwarten.
Sofern man als Läufer oder Läuferin auf Rückzahlung der Teilnahmegebühren besteht, aber bisher kein Angebot des Veranstalters kam, wird ein schriftliches (eingeschriebenes) Schreiben an den Veranstalter empfohlen, in dem man die Ansprüche geltend macht (Musterbrief des VKI).
Rücksicht auf Veranstalter
Grundsätzlich sollte man als bereits registrierter Teilnehmer die Situation des Veranstalters berücksichtigen. Je kurzfristiger die Absage kam, desto höher sind die bereits entstandenen Kosten für den Veranstalter. Das gilt vor allem für Großveranstaltungen oder Events mit überdurchschnittlich hohem logistischem Aufwand, wie etwa Trailläufe. Diesen Events drohen erhebliche finanzielle Einbußen, sofern alle Läufer und Läuferinnen das volle Startgeld einfordern. Besonders hart davon betroffen sind zudem Zeitnehmer und Anmeldeportale, die trotz der vielen Absagen nun zusätzlichen organisatorischen Aufwand aufgrund der vielen Rückzahlungen bewältigen müssen und zeitgleich wegen abgesagter bzw. ausgefallener Veranstaltungen wichtige Einnahmequellen verloren gehen.
Großteils vorbildliche Lösungen
Zum größten Teil reagierten die Organisatoren abgesagter Veranstaltungen vorbildlich. Viele Veranstalter boten sowohl eine Rückzahlung als auch eine Übertragung des Startplatzes für das nächste Jahr an. Bei einigen abgesagten Events, wie etwa dem Rennsteiglauf, konnte zudem ein Teil des Startgeldes gespendet werden.
Ein vorbildlich Beispiel gefällig: Der abgesagte HAJ Hannover Marathon informierte alle Teilnehmer über fünf verschiedene Abwicklungs-Varianten:
- Kompletter Verzicht auf Erstattung der Meldegebühr
- Verzicht auf 50 % der Meldegebühr, Gutschein für einen 50 % Rabatt für die Anmeldung zur Veranstaltung im Jahr 2021 oder 2022
- Verzicht auf 50 % der Meldegebühr, Rücküberweisung von 50 % der Meldegebühr
- Kein Verzicht auf die Meldegebühr, Gutschein für eine kostenlose Anmeldung zur Veranstaltung im Jahr 2021 und 2022
- Kein Verzicht auf die Meldegebühr, Rücküberweisung von 100 % der Meldegebühr
Der Marathon in Niedersachsen ermöglichte u.a. eine volle Rückerstattung, eine teilweise Rückerstattung oder auch ein Übertragung des Startplatzes für 2021 oder 2022. Ein Modell, von dem schlussendlich alle profitieren: Der Veranstalter kann durch den optionalen Verzicht bzw. teilweisen Verzicht der Rückerstattung die bereits entstandenen Kosten (teilweise) decken. Jedem Teilnehmer steht es allerdings auch zu, die volle Meldegebühr zurückzuerhalten.
Negativbeispiel
Negatives Beispiel bei der Rückerstattung von Startgeldern ist der Tokio Marathon. Diese Veranstaltung war eines der ersten internationalen Sportevents, welches aufgrund des Coronavirus abgesagt werden musste bzw. korrekterweise nur teilweise abgesagt wurde. Denn die gemeldeten Spitzenläufer durften antreten. Das waren allerdings nur etwa 200 der 40.000 Marathonläufer, also weniger als ein Prozent. Bereits bezahlte Anmeldegebühren wurden allerdings nicht zurückerstattet. Einzig eine Startplatz-Garantie für 2021 gab es. Für diesen Startplatz muss allerdings erneut die Startgebühr bezahlt werden.
UPDATE: In Österreich wurde nach Beschluss des Nationalrats eine Gutscheinlösung realisiert: https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/BNR/BNR_00043/fname_794745.pdf
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