In den vergangenen Wochen gab es immer wieder Diskussionen um die Rückerstattung der Teilnahmegebühren des abgesagten Vienna City Marathons.
Nachdem die Teilnehmer und Teilnehmerinnen lange Zeit keine konkreten Informationen dazu bekamen, gaben die Veranstalter am 4. Mai die Rückabwicklungsoptionen für den abgesagten Marathonlauf bekannt.
Demnach konnten die bereits angemeldeten Läufer und Läuferinnen eine von drei Optionen auswählen: Eine Übertragung des Startplatzes auf 2021 oder 2022, eine freiwillige Nenngebühr für einen Startplatz am 18. April 2021 oder eine teilweise Rückerstattung von 30 Prozent der Startgebühr. Allerdings ist die letzte Option unzulässig. Denn rechtlich gesehen dürfen Sportveranstaltungen einen Gutschein bis zu einer Höhe von 70 Euro ausstellen, der Restbetrag muss allerdings ausbezahlt werden. Aber auch der Gutschein muss ausbezahlt werden, sofern man diesen innerhalb von zwei Jahren nicht einlöst und eine Ausbezahlung einfordert.
Vienna City Marathon passt Rückabwicklung an
Wie der ORF nun berichtete, hat der Wien Marathon die Rückabwicklung an die aktuelle Gesetzeslage angepasst. Neben den zwei weiterhin gültigen Optionen der Übertragung des Startplatzes auf 2021 oder 2022 bzw. einer freiwilligen Nenngebühr für 2021, können die Teilnehmer nun langfristig das gesamte Startgeld einfordern. So wird ein Gutschein in der Höhe von maximal 70 Euro ausgestellt und der Restbetrag sofort ausbezahlt. Wird der Gutschein nicht innerhalb der nächsten zwei Jahre eingelöst, dann haben die Teilnehmer auch einen Anspruch auf eine Ausbezahlung dieses Betrages.
Zudem muss der Gutschein auf andere Personen übertragbar sein.
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